Nach Beendigung der Berufslehre hat der Arbeitgeber der lernenden Person ein Zeugnis auszustellen, welches enthält:
- die erforderlichen Angaben über die erlernte Berufstätigkeit
- die Dauer der Berufslehre
- auf Verlangen der lernenden Person oder deren gesetzlicher Vertreter
- die Fähigkeiten
- die Leistungen
- das Verhalten der lernenden Person
(vgl. OR 346a).
Ausgestellt wird also:
- primär eine Arbeitsbestätigung (Lehrzeugnis genannt)
- auf Verlangen sekundär ein Vollzeugnis.
Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis besteht nicht, doch dürfte jeder Arbeitgeber dem eine Arbeitsstelle suchenden Lehrling ein solches – angesichts der einfachen Reproduktionsmöglichkeiten mit der Computertechnologie – nicht verwehren.