Die Probezeit
- darf betragen:
- nicht weniger als einen Monat
- nicht mehr als drei Monate
- beträgt drei Monate, wenn die Vertragsparteien keine Probezeit festgelegt haben
- kann vor ihrem Ablauf durch Abrede der Parteien und unter Zustimmung der kantonalen Behörde ausnahmsweise bis auf sechs Monate verlängert werden.
(vgl. OR 344a Abs. 3 und 4)
Das Lehrverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden (OR 346 Abs. 1).