Lernziel-Erreichung
Die lernende Person hat alles zu tun, um das Lehrziel zu erreichen (OR 345 Abs. 1).
Die gesetzliche Vertretung der lernenden Person hat
- den Arbeitgeber in der Erfüllung seiner Aufgabe nach Kräften zu unterstützen
- das gute Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und der lernenden Person zu fördern (vgl. OR 345 Abs. 2).
Ausbildungspflicht
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
- die Berufslehre unter der Verantwortung einer Fachkraft steht, welche besitzt
- die dafür nötigen beruflichen Fähigkeiten
- die persönlichen Eigenschaften (OR 345a Abs. 1).