Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform (OR 344a Abs. 1).
Die Nicht-Beachtung der Schriftform hat aufgrund von OR 320 Abs. 2 und BBG 14 Abs. 6 nur beschränkte Auswirkungen:
Fehlende Schriftform
OR 320 Abs. 3
2 Wird durch Vorschriften des Bundes oder der Kantone über die Arbeit und die Berufsbildung dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung auferlegt, so steht der andern Vertragspartei ein zivilrechtlicher Anspruch auf Erfüllung zu, wenn die Verpflichtung Inhalt des Einzelarbeitsvertrages sein könnte.
BBG 14 Abs. 6
Wird der Abschluss eines Lehrvertrages unterlassen oder wird dieser nicht oder verspätet zur Genehmigung eingereicht, so unterliegt das Lehrverhältnis dennoch den Vorschriften dieses Gesetzes.