Andere Arbeiten und Akkordarbeiten
Der Arbeitgeber darf die lernende Person
- zu anderen als beruflichen Arbeiten und
- zu Akkordlohnarbeiten
nur so weit einsetzen, als solche Arbeiten
- mit dem zu erlernenden Beruf in Zusammenhang stehen und
- die Bildung nicht beeinträchtigt wird (vgl. OR 345a Abs. 4).
Arbeitsbefreiungen
Der Arbeitgeber hat der lernenden Person ohne Lohnabzug die Zeit freizugeben, die erforderlich ist für
- den Besuch der Berufsfachschule (OR 345a Abs. 2; BBG 22 Abs. 3)
- den Besuch der überbetrieblichen Kurse (OR 345a Abs. 2)
- den Besuch der Angebot der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterleitung (BBG 22 Abs. 4)
- die Teilnahme an den Lehrabschlussprüfungen (OR 345a Abs. 2).