Der Gesetzgeber stellt für den Lehrvertrag folgende Inhaltsanforderungen:
- Art der beruflichen Bildung
- Dauer der beruflichen Bildung
- Lohn
- Probezeit
- Arbeitszeit
- Ferien
(OR 344a Abs. 2)
Judikatur
Der Lehrvertrag darf weitere Bestimmungen enthalten, wie namentlich über:
- Beschaffung von Berufswerkzeugen
- Beiträge an Unterkunft und Verpflegung
- Übernahme von Versicherungsprämien
- andere Leistungen der Vertragsparteien
(OR 344a Abs. 5)
Nichtige Abreden
Abreden, die die lernende Person im freien Entschluss über die berufliche Tätigkeit nach beendigter Lehre beeinträchtigen, sind nichtig (OR 344a Abs. 6).