Der Lehrvertrag ist von der zuständigen kantonalen Behörde zu genehmigen.
Für die Genehmigung dürfen keine Gebühren erhoben werden (BBG 14 Abs. 3).
Wird
- der Abschluss eines Lehrvertrages unterlassen
- der Lehrvertrag
- nicht zur Genehmigung eingereicht
- verspätet zur Genehmigung eingereicht,
so unterliegt das Lehrverhältnis dennoch den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes.
(vgl. BBG 14 Abs. 6)