Andere Arbeiten und Akkordarbeiten
Der Arbeitgeber darf die lernende Person
- zu anderen als beruflichen Arbeiten und
- zu Akkordlohnarbeiten
nur so weit einsetzen, als solche Arbeiten
- mit dem zu erlernenden Beruf in Zusammenhang stehen und
- die Bildung nicht beeinträchtigt wird (vgl. OR 345a Abs. 4).
Arbeitsbefreiungen
Der Arbeitgeber hat der lernenden Person ohne Lohnabzug die Zeit freizugeben, die erforderlich ist für
- den Besuch der Berufsfachschule (OR 345a Abs. 2; BBG 22 Abs. 3)
- den Besuch der überbetrieblichen Kurse (OR 345a Abs. 2)
- den Besuch der Angebot der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterleitung (BBG 22 Abs. 4)
- die Teilnahme an den Lehrabschlussprüfungen (OR 345a Abs. 2).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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