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Lehrvertrag

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Andere Arbeiten / Akkordarbeiten und Arbeitsbefreiung

Rechtsgebiet:
Lehrvertrag
Stichworte:
Lehrvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Andere Arbeiten und Akkordarbeiten

Der Arbeitgeber darf die lernende Person

  • zu anderen als beruflichen Arbeiten und
  • zu Akkordlohnarbeiten

nur so weit einsetzen, als solche Arbeiten

  • mit dem zu erlernenden Beruf in Zusammenhang stehen und
  • die Bildung nicht beeinträchtigt wird (vgl. OR 345a Abs. 4).

Arbeitsbefreiungen

Der Arbeitgeber hat der lernenden Person ohne Lohnabzug die Zeit freizugeben, die erforderlich ist für

  • den Besuch der Berufsfachschule (OR 345a Abs. 2; BBG 22 Abs. 3)
  • den Besuch der überbetrieblichen Kurse (OR 345a Abs. 2)
  • den Besuch der Angebot der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterleitung (BBG 22 Abs. 4)
  • die Teilnahme an den Lehrabschlussprüfungen (OR 345a Abs. 2).

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