Bundesverfassung
- BV 63
Gesetze
Auch für die lernende Person sind die Regeln des Normalarbeitsvertrages anwendbar, nämlich:
- Schweizerisches Obligationenrecht (OR), SR 220
- Art. 344 ff. (Der Lehrvertrag)
- Art. 319 ff. iVm OR 355 (Regeln des Einzelarbeitsvertrages)
- Arbeitsgesetz (ArG), SR 822.11
- Art. 1
- Art. 29 ff.
- Allfällige Gesamtarbeitsverträge (GAV).
Normierungen des Arbeitsvertrages
Ergänzend gelten die üblichen Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrages (OR 355):
- Begriff und Entstehung (OR 319 – 320)
- Pflichten des Arbeitnehmers (OR 321 – 321e)
- Pflichten des Arbeitgebers (OR 322 – 330a)
- Personalfürsorge (OR 331 – 331c)
- Rechte an Erfindungen und anderen immateriellen Gütern (OR 332 – 332a)
- Uebergang des Arbeitsverhältnisses (OR 333-333a)
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses (OR 334 – 334c)
- Unverzichtbarkeit und Verjährung (OR 341)
- Vorbehalt und zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts (OR 342)
- Zivilrechtspflege (OR 343)
Öffentlich-rechtliche Bestimmungen
- BG vom 13.12.2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz [BBG]; SR 412.10)
- Verordnung vom 19.11.2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung [BBV], SR 943.11)
- die je Berufsgattung geltende Bildungsverordnung.
Unmittelbare Anwendbarkeit:
Die vorgenannten Kodifikationen sind auch zivilrechtlich unmittelbar anwendbar, sofern die Voraussetzungen von OR 342 Abs. 2 erfüllt sind.
OR 342 Abs. 2
Wird durch Vorschriften des Bundes oder der Kantone über die Arbeit und die Berufsbildung dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung auferlegt, so steht der andern Vertragspartei ein zivilrechtlicher Anspruch auf Erfüllung zu, wenn die Verpflichtung Inhalt des Einzelarbeitsvertrages sein könnte.
Kollision von BBG und OR:
BBG hat Vorrang (vgl. BBG 14 Abs. 1 2. Satz).
BBG 14 Abs. 1
Zwischen den Lernenden und den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis wird ein Lehrvertrag abgeschlossen. Er richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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