Bundesverfassung
- BV 63
Gesetze
Auch für die lernende Person sind die Regeln des Normalarbeitsvertrages anwendbar, nämlich:
- Schweizerisches Obligationenrecht (OR), SR 220
- Art. 344 ff. (Der Lehrvertrag)
- Art. 319 ff. iVm OR 355 (Regeln des Einzelarbeitsvertrages)
- Arbeitsgesetz (ArG), SR 822.11
- Art. 1
- Art. 29 ff.
- Allfällige Gesamtarbeitsverträge (GAV).
Normierungen des Arbeitsvertrages
Ergänzend gelten die üblichen Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrages (OR 355):
- Begriff und Entstehung (OR 319 – 320)
- Pflichten des Arbeitnehmers (OR 321 – 321e)
- Pflichten des Arbeitgebers (OR 322 – 330a)
- Personalfürsorge (OR 331 – 331c)
- Rechte an Erfindungen und anderen immateriellen Gütern (OR 332 – 332a)
- Uebergang des Arbeitsverhältnisses (OR 333-333a)
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses (OR 334 – 334c)
- Unverzichtbarkeit und Verjährung (OR 341)
- Vorbehalt und zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts (OR 342)
- Zivilrechtspflege (OR 343)
Öffentlich-rechtliche Bestimmungen
- BG vom 13.12.2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz [BBG]; SR 412.10)
- Verordnung vom 19.11.2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung [BBV], SR 943.11)
- die je Berufsgattung geltende Bildungsverordnung.
Unmittelbare Anwendbarkeit:
Die vorgenannten Kodifikationen sind auch zivilrechtlich unmittelbar anwendbar, sofern die Voraussetzungen von OR 342 Abs. 2 erfüllt sind.
OR 342 Abs. 2
Wird durch Vorschriften des Bundes oder der Kantone über die Arbeit und die Berufsbildung dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung auferlegt, so steht der andern Vertragspartei ein zivilrechtlicher Anspruch auf Erfüllung zu, wenn die Verpflichtung Inhalt des Einzelarbeitsvertrages sein könnte.
Kollision von BBG und OR:
BBG hat Vorrang (vgl. BBG 14 Abs. 1 2. Satz).
BBG 14 Abs. 1
Zwischen den Lernenden und den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis wird ein Lehrvertrag abgeschlossen. Er richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält.