Für das Zustandekommen und die Gültigkeit des Know-how-Vertrages ist folgendes zu beachten:
- Vertragselemente
- Vertragsgegenstand
- Einigung über den Vertragsgegenstand, d.h. welches Know-how transferiert werden soll
- Offenbarung + Gebrauchsrecht
- Gewährung der Know-how-Offenbarung und des Gebrauchsrechts
- Vergütung
- Vereinbarung von Entgeltlichkeit und Höhe der Vergütung
- Objektiv + subjektiv wesentliche Bedingungen
- Postulierung der für eine oder beide Parteien objektiv und subjektiv wesentlichen Vertragspunkte wie Exklusivität, zeitnahe Verbesserungsinformation, Zahlungskonditionen und -modalitäten
- Vertragsgegenstand
- Form
- Formfreiheit
- Der Know-how-Vertrag kann formfrei geschlossen werden (OR 11)
- Schriftform von Vorteil
- Die Schriftform ist aber empfehlenswert (Schriftformvorbehalt: Schriftform als Gültigkeitsvoraussetzung)
- Vertragsform
- Formfreiheit
- Gültigkeit des Know-how-Vertrages
- Keine Nichtigkeit, d.h. keine unmöglichen, widerrechtlichen oder sittenwidrigen Bedingungen bzw. Inhalte (OR 20)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.