Nicht selten ist beim Know-how ein vorvertragliches Verschulden (culpa in contrahendo) anzutreffen, in dem ein Konkurrenz beim Know-how-Besitzer vortäuscht, am Abschluss eines Lizenzvertrages interessiert zu sein, in Wirklichkeit aber nur das Know-how in Erfahrung bringen will, um es nach Verhandlungsabbruch kostenfrei benutzen zu können.
Auf ein solches Verhalten bzw. eine unrechtmässige Verwertung wird in der Regel Art. 5 lit. a i.V.m. Art. 2 UWG bzw. Art. 6 UWG und OR 423 (Geschäftsanmassung) anwendbar sein.