Im Gegensatz zu den meisten ausländischen Gesetzgebungen enthält das Schweizerische internationale Privatrecht für den Lizenzvertrag eine ausdrückliche Regelung (vgl. IPRG 122):
- Der Lizenzvertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht.
- Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, untersteht der Lizenzvertrag dem am Sitz des Lizenzgebers geltenden Recht.
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