Zuständigkeit
Das Bundesrecht schreibt den Kantonen vor, für immaterialgüterrechtliche Klagen eine einzige kantonale Instanz vorzusehen.
Kantonale Zuständigkeiten
In der Regel
- Obergericht
- Kantonsgericht
- Handelsgericht.
Verletzungsklage
- Aktivlegitimation des Lizenznehmers
- Gebrauch des Lizenzgegenstands durch Dritte ohne Ermächtigung
- Grundsatz: Lizenznehmer ist nicht berechtigt, gegen Verletzer zu klagen
- Ausnahme: Ermächtigung des Lizenzgebers in seinem Namen zu klagen (Prozessstandschaft)
- Ermächtigung im Lizenzvertrag (besser: Uebertragung der Klagebefugnis, was aber nur bei der ausschliesslichen Lizenz möglich ist), Nachahmungen zu verfolgen, genügt (BGE 113 II 195).
- Klage wegen unlauteren Wettbewerbs
- Grundsatz: Legitimation, wenn der Lizenznehmer in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt ist
- Gebrauch des Lizenzgegenstands durch Dritte ohne Ermächtigung
- Passivlegitimation des Lizenznehmers
- Wenn er durch Lizenzgebrauch das Immaterialgüterrecht eines Dritten verletzt.
- Lässt sich der Lizenzgegenstand ohne Verletzung der Drittrechte nicht nutzen, liegt ein Gewährleistungsfall vor.
- Wenn er durch Lizenzgebrauch das Immaterialgüterrecht eines Dritten verletzt.
Nichtigkeitsklage
- Aktivlegitimation des Lizenznehmers
- Ziel: Negative Feststellungsklage (Nichtbestehen eines Lizenzvertrages)
- Eintretensvoraussetzung: Rechtsschutzinteresse (auch Feststellungsinteresse/immaterialgüterrechts-typisch)
- Alternative bei Klage des Lizenzgebers: Nichtigkeitseinrede
- gesellschaftsähnliche Lizenzverträge: Nichtigkeitsklage des Lizenznehmers könnte wegen des inhärenten Treuverhältnisses gegen Treu und Glauben verstossen.
- Passivlegitimation des Lizenznehmers
- Da der Lizenzgeber Schutzrechtsinhaber bleibt, ist der Lizenznehmer bei der Nichtigkeitsklage nicht passivlegitimiert.