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Lizenzrecht / Lizenzvertrag

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Prozess und Lizenzvertrag

Rechtsgebiet:
Lizenzrecht / Lizenzvertrag
Stichworte:
Lizenzrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zuständigkeit

Das Bundesrecht schreibt den Kantonen vor, für immaterialgüterrechtliche Klagen eine einzige kantonale Instanz vorzusehen.

Kantonale Zuständigkeiten

In der Regel

  • Obergericht
  • Kantonsgericht
  • Handelsgericht.

Verletzungsklage

  • Aktivlegitimation des Lizenznehmers
    • Gebrauch des Lizenzgegenstands durch Dritte ohne Ermächtigung
      • Grundsatz: Lizenznehmer ist nicht berechtigt, gegen Verletzer zu klagen
      • Ausnahme: Ermächtigung des Lizenzgebers in seinem Namen zu klagen (Prozessstandschaft)
        • Ermächtigung im Lizenzvertrag (besser: Uebertragung der Klagebefugnis, was aber nur bei der ausschliesslichen Lizenz möglich ist), Nachahmungen zu verfolgen, genügt (BGE 113 II 195).
    • Klage wegen unlauteren Wettbewerbs
      • Grundsatz: Legitimation, wenn der Lizenznehmer in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt ist
  • Passivlegitimation des Lizenznehmers
    • Wenn er durch Lizenzgebrauch das Immaterialgüterrecht eines Dritten verletzt.
      • Lässt sich der Lizenzgegenstand ohne Verletzung der Drittrechte nicht nutzen, liegt ein Gewährleistungsfall vor.

Nichtigkeitsklage

  • Aktivlegitimation des Lizenznehmers
    • Ziel: Negative Feststellungsklage (Nichtbestehen eines Lizenzvertrages)
    • Eintretensvoraussetzung: Rechtsschutzinteresse (auch Feststellungsinteresse/immaterialgüterrechts-typisch)
    • Alternative bei Klage des Lizenzgebers: Nichtigkeitseinrede
    • gesellschaftsähnliche Lizenzverträge: Nichtigkeitsklage des Lizenznehmers könnte wegen des inhärenten Treuverhältnisses gegen Treu und Glauben verstossen.
  • Passivlegitimation des Lizenznehmers
    • Da der Lizenzgeber Schutzrechtsinhaber bleibt, ist der Lizenznehmer bei der Nichtigkeitsklage nicht passivlegitimiert.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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