In der Regel wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Bruttolohn vereinbart, von dem die Arbeitnehmerbeiträge an Sozialversicherung und ggf. die Quellensteuer abgezogen werden; in der Folge wird der um diese Beiträge bzw. Steuern gekürzte Lohn als Nettolohn ausbezahlt.
Im Zweifelsfall gilt der vereinbarte Lohn als Brutto- und nicht als Nettolohn.
Wird der Bruttolohn vom Arbeitgeber während längerer Zeit ohne Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und / oder ohne Belastung der Quellensteuer ausgerichtet, darf der Arbeitnehmer von einer stillschweigenden Vereinbarung ausgehen, wonach der ausbezahlte Lohn ein abzugsfreier Nettolohn sei und die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers und die Quellensteuer zulasten des Arbeitgebers gehen würden (STAEHELIN ADRIAN, a.a.O., N 33 zu OR 322).
Literatur
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Kommentar Arbeitsrecht, N 3 zu OR 322. mit Hinweisen
- STAEHELIN ADRIAN, Zürcher Kommentar, N 33 zu OR 322
Judikatur
- Kantonsgericht St. Gallen, Urteil vom 27.03.2019, Doss.-Nr. BO 2018.14
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