Der Lohn als Entgelt für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kann sich aus der Kombination von (Grund-)Lohn und weiteren Lohnbestandteilen zusammensetzen:
Zuschläge und Zulagen
Zum Grundlohn können auch gesetzliche oder vertragliche Zuschläge und Zulagen dazukommen:
Zuschläge und Zulagen | |
---|---|
Gegenstand | Grundlage |
Zuschlag für Überstundenarbeit (25 % des Normallohnes, sofern und soweit keine Freizeitkompensation vereinbart oder durch GAV bzw. NAV bestimmt ist) |
OR 321c Abs. 3 |
Zuschlag für Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit | ArG 13 Abs. 1; ArG 17b Abs. 1 und 2; ArG 19 Abs. 3 |
Zuschlag für Samstagarbeit | GAV / Arbeitsvertrag |
Schichtarbeit | GAV / Arbeitsvertrag |
Pikettdienst | GAV / Arbeitsvertrag |
Inkonvenienzzulagen
|
GAV / Arbeitsvertrag |
Ferienzulagen |
vgl. aber OR 329d Abs. 1 und 2 |
Teuerungszulagen (zusätzlich zum nicht angepassten Grundlohn) |
Verhandlungsergebnis der Gewerkschaften mit den Arbeitgebern bzw. individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern |
Sozialzulagen
|
|
Dienstaltersgeschenk | Betriebsusanz |
Lohncharakter von Zulagen und Zuschlägen?
Es haben
- echte Zulagen und Zuschläge
- Lohncharakter
- Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und Grundsätze zur Lohnzahlung
- Anspruch pro rata temporis
- Diskriminierungsverbot (BV 8 Abs. 3)
- Kündigungsparität
- Formelle Partität
- Gleiche Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Materielle Parität
- Nicht zulässig sind Nachteile, die nur eine Partei betreffen, zB eines geringeren Lohnes
- Formelle Partität
- Prämieabzüge für Sozialversicherung!
- unechte Zulagen und Zuschläge (= Auslagen- und Spesenersatz)
- kein Lohncharakter
Verstoss gegen das Gebot der Parität
Eine Vereinbarung, wonach Zulagen und Zuschläge nur bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis bezahlt werden müssen, ist unzulässig.
Pro rata-Anspruch
Vergütungen, die weder dem Grundsatze noch der Höhe nach ins Ermessen des Arbeitgebers gestellt sind wie zB 13. Monatslohn, Teuerungszulagen oder Dienstaltersgeschenke, sind – andere Abrede vorbehalten – , wenn das Arbeitsverhältnis vor ihrer Ausrichtung endet, pro rata temporis auszurichten.
Ausnahmen
Vergütungen mit Lohncharakter können ausnahmeweise gekürzt oder gestrichen werden:
- vereinbarte Anspruchsbedingung
- „ungekündigtes Arbeitsverhältnis“
- Kürzung des 13. Monatsgehalts, soweit es nicht durch Arbeit verdient worden ist
- Unverschuldete Arbeitsverhinderung (OR 324a)
- Leistung mangelhafter Arbeit
- Judikatur: JAR 2003, 248
1 Kinderzulage wird bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, ausgerichtet.
2 Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.