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Lohn und Lohnforderungen

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Lohnbestandteile

Rechtsgebiet:
Lohn und Lohnforderungen
Stichworte:
Lohn, Lohnforderungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Lohn als Entgelt für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kann sich aus der Kombination von (Grund-)Lohn und weiteren Lohnbestandteilen zusammensetzen:

Zuschläge und Zulagen

Zum Grundlohn können auch gesetzliche oder vertragliche Zuschläge und Zulagen dazukommen:

Zuschläge und Zulagen
Gegenstand Grundlage

Zuschlag für Überstundenarbeit

(25 % des Normallohnes, sofern und soweit keine Freizeitkompensation vereinbart oder durch GAV bzw. NAV bestimmt ist)

OR 321c Abs. 3
Zuschlag für Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit ArG 13 Abs. 1; ArG 17b Abs. 1 und 2; ArG 19 Abs. 3
Zuschlag für Samstagarbeit GAV / Arbeitsvertrag
Schichtarbeit GAV / Arbeitsvertrag
Pikettdienst GAV / Arbeitsvertrag

Inkonvenienzzulagen

  • Zulagen für Arbeit in Wasser und Schlamm
  • Zulagen für Untertage-Arbeiten
  • Lärmzulagen
  • Staubzulagen
GAV / Arbeitsvertrag

Ferienzulagen

vgl. aber OR 329d Abs. 1 und 2

Teuerungszulagen

(zusätzlich zum nicht angepassten Grundlohn)

Verhandlungsergebnis der Gewerkschaften mit den Arbeitgebern bzw. individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern

Sozialzulagen

  • Familienzulagen
    1. Kinderzulage1
    2. Ausbildungszulage2
    3. Geburtszulagen
    4. Adoptionszulage
  • Zulage für langen Arbeitsweg
  • Familienzulagengesetz (FamZG)
  • Familienzulagen-Verordnung
  • (FamZV)
  • Ferner: Betriebsusanz bzw. GAV
Dienstaltersgeschenk Betriebsusanz

Lohncharakter von Zulagen und Zuschlägen?

Es haben

  • echte Zulagen und Zuschläge
    • Lohncharakter
    • Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und Grundsätze zur Lohnzahlung
      • Anspruch pro rata temporis
      • Diskriminierungsverbot (BV 8 Abs. 3)
      • Kündigungsparität
        • Formelle Partität
          • Gleiche Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
        • Materielle Parität
          • Nicht zulässig sind Nachteile, die nur eine Partei betreffen, zB eines geringeren Lohnes
      • Prämieabzüge für Sozialversicherung!
  • unechte Zulagen und Zuschläge (= Auslagen- und Spesenersatz)
  • kein Lohncharakter

Verstoss gegen das Gebot der Parität

Eine Vereinbarung, wonach Zulagen und Zuschläge nur bei ungekündigtem  Arbeitsverhältnis bezahlt werden müssen, ist unzulässig.

Pro rata-Anspruch

Vergütungen, die weder dem Grundsatze noch der Höhe nach ins Ermessen des Arbeitgebers gestellt sind wie zB 13. Monatslohn, Teuerungszulagen oder Dienstaltersgeschenke, sind – andere Abrede vorbehalten – , wenn das Arbeitsverhältnis vor ihrer Ausrichtung endet, pro rata temporis auszurichten.

Ausnahmen

Vergütungen mit Lohncharakter können ausnahmeweise gekürzt oder gestrichen werden:

  • vereinbarte Anspruchsbedingung
    • „ungekündigtes Arbeitsverhältnis“
  • Kürzung des 13. Monatsgehalts, soweit es nicht durch Arbeit verdient worden ist
    • Unverschuldete Arbeitsverhinderung (OR 324a)
    • Leistung mangelhafter Arbeit
    • Judikatur: JAR 2003, 248

1 Kinderzulage wird bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, ausgerichtet.

2 Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet.

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