Der Lohn als Entgelt für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kann sich aus der Kombination von (Grund-)Lohn und weiteren Lohnbestandteilen zusammensetzen:
Zuschläge und Zulagen
Zum Grundlohn können auch gesetzliche oder vertragliche Zuschläge und Zulagen dazukommen:
Zuschläge und Zulagen | |
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Gegenstand | Grundlage |
Zuschlag für Überstundenarbeit (25 % des Normallohnes, sofern und soweit keine Freizeitkompensation vereinbart oder durch GAV bzw. NAV bestimmt ist) |
OR 321c Abs. 3 |
Zuschlag für Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit | ArG 13 Abs. 1; ArG 17b Abs. 1 und 2; ArG 19 Abs. 3 |
Zuschlag für Samstagarbeit | GAV / Arbeitsvertrag |
Schichtarbeit | GAV / Arbeitsvertrag |
Pikettdienst | GAV / Arbeitsvertrag |
Inkonvenienzzulagen
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GAV / Arbeitsvertrag |
Ferienzulagen |
vgl. aber OR 329d Abs. 1 und 2 |
Teuerungszulagen (zusätzlich zum nicht angepassten Grundlohn) |
Verhandlungsergebnis der Gewerkschaften mit den Arbeitgebern bzw. individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern |
Sozialzulagen
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Dienstaltersgeschenk | Betriebsusanz |
Lohncharakter von Zulagen und Zuschlägen?
Es haben
- echte Zulagen und Zuschläge
- Lohncharakter
- Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und Grundsätze zur Lohnzahlung
- Anspruch pro rata temporis
- Diskriminierungsverbot (BV 8 Abs. 3)
- Kündigungsparität
- Formelle Partität
- Gleiche Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Materielle Parität
- Nicht zulässig sind Nachteile, die nur eine Partei betreffen, zB eines geringeren Lohnes
- Formelle Partität
- Prämieabzüge für Sozialversicherung!
- unechte Zulagen und Zuschläge (= Auslagen- und Spesenersatz)
- kein Lohncharakter
Verstoss gegen das Gebot der Parität
Eine Vereinbarung, wonach Zulagen und Zuschläge nur bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis bezahlt werden müssen, ist unzulässig.
Pro rata-Anspruch
Vergütungen, die weder dem Grundsatze noch der Höhe nach ins Ermessen des Arbeitgebers gestellt sind wie zB 13. Monatslohn, Teuerungszulagen oder Dienstaltersgeschenke, sind – andere Abrede vorbehalten – , wenn das Arbeitsverhältnis vor ihrer Ausrichtung endet, pro rata temporis auszurichten.
Ausnahmen
Vergütungen mit Lohncharakter können ausnahmeweise gekürzt oder gestrichen werden:
- vereinbarte Anspruchsbedingung
- „ungekündigtes Arbeitsverhältnis“
- Kürzung des 13. Monatsgehalts, soweit es nicht durch Arbeit verdient worden ist
- Unverschuldete Arbeitsverhinderung (OR 324a)
- Leistung mangelhafter Arbeit
- Judikatur: JAR 2003, 248
1 Kinderzulage wird bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, ausgerichtet.
2 Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet.