Überzeit ist der Begriff für die Überschreitung der arbeitsgesetzlichen Höchstarbeitszeit.
Gesetzliche Grundlage
- ArG 9 Abs. 1
Art. 9 ArG
Wöchentliche Höchstarbeitszeit
1 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt:
a. 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels;
b. 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer.
3 Für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern kann die wöchentliche Höchstarbeitszeit durch Verordnung zeitweise um höchstens vier Stunden verlängert werden, sofern sie im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.
4 Eine Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit um höchstens vier Stunden kann vom Bundesamt für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern oder für bestimmte Betriebe bewilligt werden, sofern und solange zwingende Gründe dies rechtfertigen.
5 Auf Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, die im gleichen Betrieb oder Betriebsteil zusammen mit Arbeitnehmern beschäftigt werden, für die eine längere wöchentliche Höchstarbeitszeit gilt, ist diese ebenfalls anwendbar.
Max. Arbeitsstunden
Das Arbeitsgesetz (ArG) bestimmt für die Arbeitsvertragsparteien zwingend
- wie viele Arbeitsstunden höchstens geleistet werden dürfen
- wann die Grenze von 45 bzw. 50 Wochenstunden ausnahmsweise überschritten werden dürfen
- den Rahmen, innerhalb dessen der Arbeitnehmer mehr als die vereinbarte Zeit arbeiten darf.
Höhere leitende Arbeitnehmer
- sind den ArG-Höchstarbeitszeiten von 45 bzw. 50 Wochenstunden nicht unterstellt.
- Die Gerichte nehmen eine höhere leitende Tätigkeit nicht ohne weiteres an.
Kompensation und Überzeitentschädigung
Siehe » Überstunden