Grundzüge
Die Realisierung der Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Regeln des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, insbesondere durch
- Betreibung auf Pfandverwertung (SchKG 41, insbesondere SchKG 151 ff.);
- Betreibung auf Konkurs (vgl. SchKG 198, insbesondere SchKG 232 Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m. SchKG 219 Abs. 1);
- Betreibung auf Pfandverwertung des sog. Drittpfandes (vgl. SchKG 153).
Bedeutung des Pfandrechts als Verwertungsrecht
Das Fahrnispfandrecht (an Wertpapieren) ist primär ein Sicherungsrecht. Die sekundäre Funktion als Verwertungsrechts ist nicht minder wichtig und kommt im Bedarfsfall zum Tragen, wenn die Realisierbarkeit der Kreditsicherheit ihre wirtschaftliche Bedeutung erlangen muss.
Beneficium excussionis realis / Recht auf Vorausvollstreckung des Pfandes
Das gesetzliche Konzept der „Betreibung auf Pfandverwertung“ gewährt mit SchKG 41 Abs. 1 dem Kreditnehmer als Schuldner einer pfandgesicherten Forderung das Recht, den Gläubiger zunächst auf das Pfand zu verweisen.
Das Recht auf die Vorausklage bzw. Vorausvollstreckung des Pfandes erlaubt es dem Kreditpfandschuldner, gegen die gewöhnliche „Betreibung auf Pfändung“ mittels Beschwerde gemäss SchKG 17 gegen die Einleitung der ordentlichen Betreibung zur Wehr zu setzen.
Der Kreditpfandschuldner muss für eine Aufhebung der „Betreibung auf Pfändung“ in liquider Weise nachweisen:
- Bestand des Pfandrechts
- Begründung des beschränkten dinglichen Rechts am Pfandgegenstand
Vgl. BGE 106 III 6 f. und BGE 93 III 11 ff.
Vereinbartes Privatverwertungs-Wahlrecht der Bank
Für eine im Bedarfsfall schnelle Verwertung des Sicherungssubstrates sehen viele die Pfandverträge vieler Banken ein sog. „Wahlrecht“ zur einzuschlagenden Exekutionsart vor. Dadurch wird gleichzeitig das Prinzip „beneficium excussionis realis“ wegbedungen.
In der Bankpraxis wird von der freihändigen Pfandverwertung Gebrauch gemacht, in dem die Sicherheiten wie Wertpapiere, Edelmetalle über die Börse bzw. über den entsprechenden Markt verkauft werden, da in Baisse-Zeiten jede Verzögerung höher Verluste nach sich ziehen.
Siehe ferner:
Drittpfandverwertung
Bei der „Betreibung auf Verwertung eines Drittpfandes“ hat der Betreibungsgläubiger gemäss SchKG 151 Abs. 1 lit. a im Betreibungsbegehren den Namen des Drittpfandbestellers zu nennen, welchem – nebst dem Kreditschuldner – ein Zahlungsbefehl zugestellt wird.
Vgl. im Übrigen MOSKRIC ELISABETH, a.a.O,, S. 221 ff.
Literatur
- BÜRGI URS, Strategien und Probleme bei der Zwangsvollstreckung von verpfändeten Grundstücken, in: Berner Bankrechtstag, BBT Band 3, Bern 1996, S. 159 ff.
- KREN-KOSTKIEWICZ JOLANTA, Verwertung von Mobiliarsicherheiten – nationale und kollisionsrechtliche Aspekte, in: Berner Bankrechtstag 1998, Bern 1998, S. 244 ff.
- MOSKRIC ELISABETH, Der Lombardkredit, Zürich / Basel / Genf 2003
- SCHELLENBERG CLAUS, Die Rechtsstellung des Dritteigentümers in der Betreibung auf Pfandverwertung, Diss. Zürich 1968
- ZOBL DIETER, Berner Kommentar, Systematischer Teil vor Art. 884 ZGB, N 596 und N 603
Judikatur
- Beneficium excussionis realis
-
- § BGE 106 III 6 f.
- § BGE 93 III 11 ff.
- § BGE 77 III 102
-
- Drittpfandrecht
- § BGE 107 III 28
- § BGE 106 III 117
Weiterführende Informationen
- Verpfändbarkeitsvoraussetzungen | faustpfandrecht.ch
- Pfandforderung | faustpfandrecht.ch
- Pfandbestellung | faustpfandrecht.ch
- Verwertungsrecht | faustpfandrecht.ch
- Grundstueckverwertung
- Konkurseröfnung