Sachenrechtlicher Grundsatz
Für die rechtsgültige Errichtung des Faustpfandrechts bzw. Forderungspfandrechts bedarf es – entsprechend der sachenrechtlichen Grundsätze – eines Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfts, welches dem Pfandprinzip verpflichtet ist.
Verfügungsmacht
Zum sachenrechtlichen Grundsatz gelangt das Erfordernis der Verfügungsmacht, welches nur bei beweglichen Sachen und Wertpapieren in Form von Inhaber- und Ordrepapieren durch den guten Glauben des Pfandgläubigers als alternative Verpfändungsvoraussetzung geheilt wird, hinzu.
Wertpapiere als Pfandobjekte
Wertpapiere weisen die Besonderheit auf, dass sie sowohl wertpapiermässig als auch zessionsrechtlich verpfändet werden können.
Durch die Entmaterialisierung der Wertpapiere, die nun als sog. Bucheffekten gehalten werden, kommen Wertpapiere, die unter den traditionellen Wertpapierbegriff fallen, nur noch wenig bis gar nicht mehr vor.
Solche Rechte dürften zunehmend als reine Wertrechte dem Zessionsrecht unterstehen und keinem gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten mehr zugänglich sein. – Elektronische Buchungsvorgänge können nach aktueller Rechtslage kein Vertrauenstatbestand erfüllen.
Weiterführende Informationen
- Faustpfandrecht
- Forderungspfandrecht
- Pfandbestellung
- Segregierung von Bucheffekten
- Übertragung nach Zessionsrecht
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