Schiedsgerichtsverfahren / Schiedsgerichtsbarkeit
= Lösung (Entscheid) wird durch ein nicht staatliches, d.h. privates Schiedsgericht oder durch einen Einzelschiedsrichter den Parteien „aufgezwungen“
Literatur
- SCHÜTZ JÜRG GIAN, Mediation und Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweizerischen Zivilprozessordnung – Eine Untersuchung zur Streitbehandlungslehre: Verfahrensvergleich und –auswahl anhand gesetzlich geregelter Alternativen zum staatlichen Zivilprozess – Mediation, Schiedsgerichtsbarkeit und deren Hybridisierung, Bern 2009, 383 S.
Weiterführende Informationen
Schiedsgutachten
= Tatsachenfeststellung des Schiedsgutachter (keine Rechtsbeurteilung)
Literatur
- Stöckli Hubert / Siegenthaler Thomas, Die Planerverträge, Zürich 2013, Rz 13.128 + 13.131
- Gauch Peter / Tercier Pierre, Das Architektenrecht, 3. Überarbeitete und ergänzte Auflage, Fribourg 1995, Rz 1455 + 1495 ff.
Weiterführende Informationen
Schlichtungsverfahren nach ZPO 202 ff.
= Parteien werden von der staatlichen Schlichtungsbehörde zu einigen versucht (vgl. ZPO 202 ff.)
Weiterführende Informationen
Ausserprozessuale Schlichtung
= Parteien werden von Schlichter zu einer Lösung bewegt
Weiterführende Informationen
Mediation
= Parteien werden von Mediator zu Lösung geführt
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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