Checkliste: Mediation im Verwaltungsverfahren
Die Mediation nach VwVG 33b folgt nachgenannten Kautelen:
- Rechtsnatur
- Mitlaufendes und behördennahes Verfahren (VwVG 33b), mit besonders engem Verhältnis zum Verwaltungsverfahren
- Voraussetzungen
- Hängiges Verwaltungsverfahren
- Eignungskriterien
- Mediationsfähigkeit
- Besonderes verwaltungsrechtliches Eignungskriterium (VwVG 33b)
- Verhandlungsspielraum im Verwaltungsverfahren
- bei Sachverhaltsfeststellung
- im Rahmen der Rechtsanwendung
- Voraussetzung: Rechtsnorm, die der Behörde Einzelfallermessen einräumt
- Verhandlungsspielraum im Verwaltungsverfahren
- Einsetzung eines Mediators seitens der Behörden vorgesehen (VwVG 33b Abs. 2)
- Mediator
- Funktion
- Mediator als Verfahrensgehilfe
- Auftraggeber
- Behörde (vgl. VwVG 33b Abs. 2)
- Rechtsnatur des Mandates
- Öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen Behörde und Mediator (bewirkt Beamtennähe des Mediators)
- Mediatoreinsatz
- Grundsätzliches
- Wie ein gewöhnlicher Mediator
- Konsensgehilfe
- Katalysator der Einigungsverhandlungen
- Wie ein gewöhnlicher Mediator
- Verwaltungsspezifisches
- Mediator hilft der Behörde bei der Entscheidungsvorbereitung im hängigen Verfahren
- Mediator nimmt der Behörde gewisse Verfahrensaufgaben ab
- Als Verfahrensgehilfe hat sich der Mediator an das Gesetz zu halten
- Recht als Grundlage und Schranke)
- bei Verhandlungen
- bei Verhandlungsergebnis
- Recht als Grundlage und Schranke)
- Grundsätzliches
- Funktion
- Verwaltungsbehörde im Mediationsverfahren
- Funktion
- Verwaltungsbehörde ist und bleibt Verwaltungsbehörde
- Stellung
- Behörde ist und bleibt Verfahrensleiterin
- Behörde bleibt verfügungsberechtigt
- Behörde darf sich trotzdem an den Verhandlungstisch mit dem Verfügungsbetroffenen setzen
- Doppelstellung
- Die Stellung der Behörde einerseits als verfügungsberechtigte Partei mit dem Recht auf Verfahrensleitung und andererseits als verhandelnde Partei führt zu einer oft kritisierten Doppelstellung
- Behördenverhalten
- Behörde hat die Regeln als Verwaltungsbehörde zu beachten, insbesondere auch BV 5
- Recht ist für staatliches Handeln Grundlage und Schranke (vgl. BV 5 Abs. 1)
- Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (BV Abs. 2)
- Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben (BV 5 Abs. 3)
- Bund und Kantone beachten das Völkerrecht (BV 5 Abs. 4)
- Behörde hat die Regeln als Verwaltungsbehörde zu beachten, insbesondere auch BV 5
- Funktion
- Behördlich motiviertes Mediationsverfahren
- Rahmen
- Ausserbehördliches, aber in formelles Verwaltungsverfahren eingebettetes Verfahren
- Ziel
- Entscheidvorbereitung im formellen Verfahren
- Wirkungen
- Beachtung des Rechts
- Verhandlungen haben immer unter Rechtsbeachtung zu erfolgen
- Anwendung der Verfahrensgarantien
- Gleichbehandlungsgebot
- Anspruch auf rechtliches Gehör
- Beweisabnahme
- Beachtung der VwVG-Normen
- Beachtung des Rechts
- Rahmen
- Parteien-motiviertes Mediationsverfahren
- Vereinbarungen unter den Parteien
- Mediationsvereinbarung unter den Parteien Abschluss zu Beginn der Mediationsphase
- Schlussvereinbarung bei Einigung
- Ziel
- Bindung der Parteien
- Rechtsnatur
- Privat-rechtliche Abrede (zivilrechtlicher Vertrag)
- Wirkung
- Informelle, ausserbehördliche Einigung zwischen den Parteien
- Vereinbarungen unter den Parteien