Mediationsverhandlungen können unterschiedlich motiviert sein:
- vor Streitausbruch / Organisationsmittel: Mediationsklausel im Grundgeschäft
- nach Streitausbruch / Organisationsmittel:
- Mediationsvertrag
- Mediation als Alternative zum Schlichtungsverfahren
- Voraussetzung: angerufenes staatliches Schlichtungsverfahren (ZPO 197 ff.)
- Antrag sämtlicher Parteien an die Schlichtungsbehörde, anstelle des Schlichtungsverfahrens eine Mediation durchführen zu wollen (ZPO 213)
- Folgen im Schlichtungsverfahren
- Es wird kein Schlichtungsverfahren durchgeführt
- Die Rechtshängigkeit bleibt bestehen (ZPO 62).
Weiterführende Informationen
- ZPO 213 | admin.ch
- Merkblatt zur Mediation | gerichte-zh.ch