Summarisches Ausweisungsverfahren
Im summarischen Ausweisungsverfahren werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt und sie wird verpflichtet, der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zu bezahlen, wenn eine solche Entschädigung beantragt wurde (ZPO 106).
Ordentliches Ausweisungsverfahren
Für das Verfahren vor der Mietschlichtungsstelle werden in Verfahren betreffend Wohn- und Geschäftsräume keine Kosten erhoben (ZPO 113 Abs. 2 lit. c) und keine Parteientschädigungen zugesprochen (ZPO 113 Abs. 1). Im anschliessenden Gerichtsverfahren werden jedoch Gerichtskosten erhoben und diese der unterliegenden Partei auferlegt und diese wird auf Antrag verpflichtet, der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zu entrichten (ZPO 106).
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