Die Verhältnismässigkeit ist bei der vorsorglichen Ausweisung in der Regel gegeben, da keine andere Massnahme denkbar, die das verfolgte Ziel erreichen kann und das Interesse des Vermieters, über das Mietobjekt wieder verfügen zu können, das Interesse des Mieters trotz Beendigung des Mietverhältnisses im Mietobjekt bleiben zu können, überwiegt.
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