Parteien des Ausweisungsverfahrens sind der Vermieter bzw. Eigentümer auf der einen Seite und der oder die Mieter auf der anderen Seite.
Der Eigentümer ist gestützt auf ZGB 641 Abs. 2 immer legitimiert, ein Ausweisungsbegehren zu stellen. Ist der Vermieter mit dem Eigentümer nicht identisch, ist er bspw. als Liegenschaftenverwalter gestützt auf OR 267 und ZGB 926 u. ZGB 928 legitimiert.
Das Ausweisungsbegehren hat sich gegen den Mieter zu richten. Bei einer Mehrheit von Mietern, muss das Ausweisungsbegehren gegen alle Mieter gerichtet sein.
Bei einem Untermietverhältnis kann der Untervermieter bei gegebenen Voraussetzungen den Untermieter ausweisen. In solchen Konstellationen ist der Untervermieter die klagende Partei und der Untermieter die beklagte Partei.
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