Das Gericht kann sowohl im ordentlichen Ausweisungsverfahren als auch im summarischen Verfahren (ZPO 257) sowie bei der vorsorglichen Ausweisung (ZPO 257 u. 261 ff.) auf Gesuch hin im Entscheid Vollstreckungsanordnungen treffen (ZPO 236 Abs. 3; ZPO 267). In Frage kommen insbesondere:
- Zwangsweise Räumung eines Grundstückes (ZPO 343 Abs. 1 lit. d)
- eine Strafdrohung nach Art. 292 StGB (ZPO 343 Abs. 1 lit. a)
- eine Ersatzvornahme (ZPO 343 Abs. 1 lit. e)
In einigen Kantonen bestehen Verwaltungsbehörden, welche die Ausweisung vollstrecken können. Diese Behörden können nötigenfalls die Polizei beiziehen. In anderen Kantonen sind solche Verwaltungsbehörden nicht vorgesehen, weshalb in diesen Kantonen i.d.R. die Polizei zuständig ist. Aus diesen Gründen bestehen unterschiedliche Gepflogenheiten darüber, welche Massnahmen in der Regel angeordnet werden bzw. wie sie kombiniert werden.
Im Kanton Zürich wird i.d.R. das Gemeinde- resp. Stadtammannamt angewiesen, den Ausweisungsentscheid auf Verlangen des Vermieters zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung müssen vom Vermieter vorgeschossen werden, sie sind ihm aber vom Mieter zu ersetzen. Zur Durchführung der Vollstreckung kann auch die Polizei beigezogen werden (ZPO 343 Abs. 3).
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