Mit der Beendigung einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts hat der Nutzniesser oder Wohnrechtsinhaber keinen Anspruch mehr auf Verbleib in den Räumlichkeiten und der Eigentümer kann die Ausweisung gestützt auf ZGB 641 Abs. 2 resp. ZGB 926 ff. verlangen.
Die Beendigung kann infolge Ablauf einer vereinbarten Dauer oder aufgrund einer Kündigung eintreten. Die Voraussetzungen für eine Kündigung richten sich nach der Vereinbarung. Eine Kündigung wegen Unzumutbarkeit ist möglich. Zum Fall eines unentgeltlichen, obligatorischen, lebenslänglichen Wohnrechts vgl. BGer 4C.65/2000 u. 4P.41/2000.
Liegen über die Beendigung der Nutzniessung / des Wohnrechts sofort beweisbare bzw. unbestrittene tatsächliche Verhältnisse und klares Recht vor, ist eine Ausweisung im summarischen Verfahren möglich (ZPO 257). In allen anderen Fällen ist die Ausweisung im ordentlichen bzw. im vereinfachten Verfahren zu beantragen. Der Streitwert ist aufgrund der mutmasslichen Dauer des Verfahrens zu bestimmen.
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