Ist das Hauptmietverhältnis beendet, hat der Untermieter gegen den Hauptvermieter keinen Anspruch auf Weiternutzung des Mietobjekts und der Hauptvermieter kann die Ausweisung des Untermieters verlangen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16.05.2017, LF170022; BGer 4C.105/2006). Dabei ist es unerheblich, ob das Untermietverhältnis nicht gekündigt wurde oder ob die Kündigung des Untermietverhältnisses nicht mit der Beendigung des Hauptmietverhältnisses synchronisiert wurde.
Sofern die Beendigung des Hauptmietverhältnisses mit Urkunden bewiesen werden kann, kann die Ausweisung des Untermieters im summarischen Verfahren beantragt werden (ZPO 257). Der Streitwert bemisst sich anhand der mutmasslichen Dauer des Verfahrens.
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