Der Mieter kann im ordentlichen Ausweisungsverfahren alle ihm zustehenden Einreden und Einwendungen erheben. Er hat die von ihm behaupteten Tatsachen zu beweisen, wobei alle zulässigen Beweismittel zur Verfügung stehen.
Hat der Mieter eine Kündigung nicht rechtzeitig angefochten bzw. nicht rechtzeitig ein Erstreckungsgesuch gestellt, ist er mit diesen Argumenten ausgeschlossen. Möglich sind Argumente betreffend die Gültigkeit der Kündigung (Unwirksamkeit oder Nichtigkeit).
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