Wie bei der Ausweisung gestützt auf ZPO 257 muss der Mieter einen Anspruch auf Rückgabe des Mietobjekts haben. Anders als im summarischen Verfahren sind sämtliche Beweismittel zulässig.
Die Ausweisung im ordentlichen Ausweisungsverfahren kommt insbesondere dann in Frage, wenn eine Ausweisung gestützt auf ZPO 257 nicht in Frage kommt. Das ist insbesondere in folgenden Fällen der Fall (nicht abschliessend):
- ordentliche Kündigung, wenn der Mieter die Kündigung angefochten bzw. Erstreckung beantragt hat: hier kann das Ausweisungsgesuch als Widerklagebegehren gestellt werden
- ausserordentliche Kündigung wegen Verletzung der Pflicht zu Sorgfalt und Rücksichtnahme (OR 257f)
- wenn die gültige Beendigung des Mietverhältnisses nicht sofort bewiesen werden kann
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