Der Vermieter bzw. Eigentümer muss seinen Rückgabeanspruch beweisen, da nicht darauf vertraut werden kann, dass der Mieter den Anspruch anerkennt. Aufgrund der Beweismittelbeschränkung im summarischen Verfahren und der summarischen Natur des Verfahrens als solches, muss der Beweis mittels Urkunden geführt werden (BGE 138 III 620 E.5.1.1.).
Anhand der zwei häufigsten Fälle der Ausweisung im summarischen Verfahren werden die mindestens erforderlichen Beweise kurz dargestellt:
- ordentliche Kündigung (OR 266 ff.):
- Mietvertrag
- Kündigungsschreiben auf amtlich genehmigtem Formular
- Nachweis der Zustellung der Kündigung
- Kündigung wegen Zahlungsverzug (OR 257d):
- Mietvertrag
- Kündigungsandrohung mit Zustellnachweis und
- Kündigungsschreiben auf amtlich genehmigtem Formular mit Zustellnachweis
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