Der Summarrichter heisst das Ausweisungsbegehren entweder gut und befiehlt dem Mieter das Mietobjekt i.d.R. unverzüglich zu räumen und zu verlassen, oder, wenn die Voraussetzungen nicht gegeben sind (klares Recht, sofort beweisbare tatsächliche Verhältnisse) tritt er auf das Ausweisungsgesuch nicht ein. Ein Nichteintretensentscheid löst keine Sperrfrist nach OR 271a Abs. 1 lit. e aus (BGer 4A_588/2013 E.2.3 u. 2.4).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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