Eine Ausweisung kann nur dann mit Aussicht auf Erfolg beantragt werden, wenn der Mieter das Mietobjekt trotz Rückgabeverpflichtung nicht zurückgibt bzw. das Mietobjekt nicht vollständig räumt. Die Rückgabeverpflichtung entsteht und ist fällig mit Ablauf des Mietverhältnisses (der auf den letzten Tag des Mietverhältnisses folgende Tag).
Die Ausweisung setzt deshalb voraus, dass der Mieter das Mietobjekt trotz Fälligkeit der Rückgabeverpflichtung nicht zurückgegeben hat.
Ausnahmsweise kann ein Ausweisungsbegehren bereits vor Fälligkeit der Rückgabeverpflichtung beantragt werden, wenn begründeter Anlass für die Befürchtung besteht, dass der Mieter das Objekt nicht termingerecht zurückgeben wird.