Beendigung Mietverhältnis
Der Vermieter hat einen Anspruch auf Rückgabe des Mietobjekts, wenn das Mietverhältnis beendet ist. Der Mieter ist dementsprechend verpflichtet, das Mietobjekt zurückzugeben (OR 267).
Mietverhältnisse können enden:
- mit Ablauf eines befristeten Vertrages (OR 266)
- mit Ablauf der Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung (OR 266a)
- unbewegliche Sachen u. Fahrnisbauten (OR 266b)
- Wohnung (OR 266c)
- Geschäftsräume (OR 266d)
- möblierte Zimmer u. Einstellplätze (OR 266e)
- mit Ablauf der Kündigungsfrist bei einer ausserordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzug des Mieters (OR 257d)
- mit Ablauf der Kündigungsfrist bei einer ausserordentlichen Kündigung wegen Verletzung der Pflicht zu Sorgfalt und Rücksichtnahme (OR 257f)
- mit Ablauf der Kündigungsfrist bei einer Kündigung bei Eigentümerwechsel (OR 261)
- nach Ablauf der Kündigungsfrist bei einer ausserordentlichen Kündigung aus wichtigen Gründen (OR 266g)
- bei einer fristlosen Kündigung bei Konkurs des Mieters (OR 266h)
- aufgrund einer Vereinbarung (Aufhebungsvereinbarung)
>aufhebungsvereinbarung.ch - bei einer fristlosen Kündigung des Mieters aufgrund von erheblichen, vom Vermieter innert Frist nicht beseitigten Mängeln (OR 259b lit. a)
Hinweis:
Der Anspruch des Vermieters auf Rückgabe des Mietobjekts ist keine Nachlassforderung. Der Mieter, dem Nachlassstundung gewährt wurde, kann deshalb die Sistierung des Ausweisungsverfahrens nicht verlangen (BGE 143 III 173).
Anspruchsinhaber
Eigentümer
Inhaber des Anspruches auf Rückgabe des Mietobjekts ist der Eigentümer.
Vermieter
Hat nicht der Eigentümer das Objekt vermietet, ist neben dem Eigentümer auch der Vermieter der Anspruchsinhaber. Das ist bspw. dann der Fall, wenn der Eigentümer die Verwaltung der Liegenschaft einem Liegenschaftenverwalter übertragen hat und der Verwalter die Mietverträge in eigenem Namen abgeschlossen hat.
Untervermieter
Der Hauptmieter ist gegenüber dem Untermieter ein Vermieter (Untervermieter). Hat der Untervermieter das Untermietverhältnis gekündigt, hat der Untervermieter einen Rückgabeanspruch.
Rechtsnatur
Der Anspruch des Eigentümers auf Rückgabe gestützt auf ZGB 641 Abs. 2 ist dinglicher Natur. Der Anspruch des Vermieters gestützt auf Besitzesschutz (ZGB 926) ist ebenfalls dinglich. Der vertragliche Anspruch auf Rückgabe des Mietobjekts ist obligatorischer Natur (OR 267).