Wird eine Ausweisung im summarischen Verfahren beantragt, muss der Vermieter die Voraussetzungen einer Ausweisung nach ZPO 257 beweisen (Rückgabeanspruch). Die Voraussetzungen für die superprovisorische Anordnung der Ausweisung sind dagegen lediglich glaubhaft machen (ZPO 261).
Wird eine superprovisorische Massnahme beantragt, ordnet das Gericht diese bei gegebenen Voraussetzungen ohne Anhörung der Gegenpartei an und lädt die Parteien anschliessend zu einer Verhandlung vor oder gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme (ZPO 265).
Das Gesuch ist schriftlich, begründet und mit den erforderlichen Belegen zum Nachweis des Anspruchs auf Rückgabe des Mietobjekts und zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für eine superprovisorische Anordnung der Ausweisung einzureichen.
Sind die Voraussetzungen für eine superprovisorische Ausweisung gegeben, wird das Gericht den Ausweisungsentscheid ohne vorgängige Anhörung des Mieters erlassen und die Parteien entweder zur Verhandlung vorladen oder dem Mieter eine Frist zur Stellungnahme ansetzen.
Anlässlich der Verhandlung bzw. nach Eingang der Stellungnahme des Mieters fällt das Gericht den definitiven Entscheid über die vorsorgliche Massnahme und gleichzeitig auch über die Ausweisung gestützt auf ZPO 257 (klarer Fall). Wird der Ausweisungsbefehl gestützt auf ZPO 257 erteilt, ist eine Bestätigung des Massnahmeentscheides entbehrlich.
Der Richter kann die Ausweisung nicht auf einen Termin vor dem eigentlichen Rückgabetermin anordnen, sondern nur auf den Rückgabetermin oder auf einen späteren Zeitpunkt.