- Mieter muss Arbeiten an der Sache dulden, wenn sie zur Beseitigung von Mängel oder zur Behebung resp. Vermeidung von Schäden notwendig sind
- bezieht sich nur auf Unterhaltsarbeiten
- Mieter muss nur notwendige Arbeiten dulden
- Vermieter hat die Arbeiten rechtzeitig anzuzeigen und auf den Mieter Rücksicht zu nehmen
- für Erneuerungs- oder Änderungsarbeiten, welche zu einem Mehrwert führen, gilt OR 260
- Mieter hat Besichtigungen durch den Vermieter zu dulden, sofern diese für Unterhalt, Verkauf oder Weitervermietung nötig sind
- Vermieter darf sich nicht eigenmächtig Zugang zur Mietsache verschaffen
- Folge: Hausfriedensbruch
- Ausnahme: Notstandssituation
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Geschäftsraummiete / Ladenmiete
Duldungspflicht des Mieters
Rechtsgebiet:
Geschäftsraummiete / Ladenmiete
Stichworte:
Geschäftsraummiete / Ladenmiete
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG