(ausserbehördlicher Nachlassvertrag)
Der aussergerichtliche Nachlassvertrag ist ein Schulden-Teilerlass, der mit mehreren Gläubigern ohne behördliche Mitwirkung vereinbart wird.
Eignungsvoraussetzungen:
- Übersichtliche Verhältnisse
- Kein Betreibungsdruck
Eine Sanierung mittels „aussergerichtlichem Nachlassvertrag“ ergibt sich aus der Summe aller individuellen Schulderlassverträge (vgl. BGE 75 III 66)
Der aussergerichtliche Nachlassvertrag basiert auf folgenden Kautelen:
- Vertragsfreiheit (OR 19)
- Privatrechtliche Verhandlungen zwischen Schuldner und jedem Gläubiger (OR 1 ff.)
- Abschluss mit jedem Gläubiger, unabhängig von einer Einigung oder Nichteinigung mit dem anderen Gläubiger bzw. den anderen Gläubigern
- Kerngegenstand zB
- Forderungs-Stundung
- Dividende mit Restschulderlass
- Dividende mit Nachforderungs- bzw. Nachgenussrecht
- Kombinationen der vorstehenden Stundungs- bzw. Dividenden-Varianten
- Üblicher Vertragsaufbau mit Standardklauseln am Vertragsende
- Gläubigerakzept oft durch Zustimmungsformular, auf dessen Rückseite der Schuldenregulierungsvorschlag in unterzeichneter Form wiedergegeben ist
- Kerngegenstand zB
- Verbindlichkeit nur für den jeweiligen Gläubiger, der den Schuldnerantrag genehmigte (OR 3 ff; Erfordernis übereinstimmender Willenserklärungen nach OR)
- Keine Gewähr für Gleichbehandlung aller Gläubiger (vgl. BGE 111 III 88)
- Regelfall in der Praxis
- Identische Offerten an die (wenigen) Gläubiger
- Ausnahmen
- bei speziellen Situationen
- Regelfall in der Praxis
- Recht des Schuldners, das gerichtliche Nachlassverfahren einzuleiten
- Scheitert die aussergerichtliche Regelung der Schuldverhältnisse, steht dem Schuldner immer noch das gerichtliche Nachlassverfahren offen (vgl. SchKG 336)
- Vorteil des gerichtlichen Nachlassverfahrens
- Keine Einstimmigkeit
- Nachteil des gerichtlichen Nachlassverfahrens
- Eingeschränkte Vertragsfreiheit
- Gerichtlicher Nachlassvertrag
- Vorteil des gerichtlichen Nachlassverfahrens
- Scheitert die aussergerichtliche Regelung der Schuldverhältnisse, steht dem Schuldner immer noch das gerichtliche Nachlassverfahren offen (vgl. SchKG 336)
Der aussergerichtliche Nachlassvertrag erfährt keine richterliche Bestätigung und bindet nur die zustimmenden Gläubiger.
Die Sinnhaftigkeit einer aussergerichtlichen Regelung der Schuldverhältnisse ist im individuell konkreten Einzelfall zu prüfen.
Literatur
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 53 II, S. 516 f.
Judikatur
- BGE 111 III 88
- BGE 75 III 66