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Konkursverwertung

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Ordentliches Konkursverfahren

Rechtsgebiet:
Konkursverwertung
Stichworte:
Konkursverwertung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nach Eintritt der Rechtskraft des Kollokationsplans bzw. Lastenverzeichnisses entscheiden – im ordentlichen Konkursverfahren – die Gläubiger im Rahmen der zweiten Gläubigerversammlung über die Art der Verwertung, sowohl für die unbeweglichen wie die beweglichen Sachen:

  • Zweite Gläubigerversammlung
    • Grundlagen
      • SchKG 243 Abs. 3
      • SchKG 256
    • Einberufung
      • Die zweite Gläubigerversammlung wird durch individuelle Einladung einberufen, welche mindestens 20 Tage vor der Versammlung verschickt werden muss (vgl. SchKG 252 Abs. 1; siehe Box)
    • Zusammensetzung
      • Teilnahmeberechtigt sind einzig alle Konkursgläubiger, deren Forderungen nicht bereits rechtskräftig abgewiesen wurden (vgl. SchKG 252 Abs. 1); mithin beschränkt sich die Teilnahmeberechtigung nicht nur auf die Gläubiger rechtskräftig anerkannter Forderungen; Gläubiger, die Beschwerde und / oder Klage erhoben haben und diese noch nicht rechtskräftig ist / sind, können trotzdessen an der 2. Gläubigerversammlung teilnehmen.
      • Die Konkursverwaltung kann auf Verlangen ¼ der Gläubiger oder auf Antrag des Gläubigerausschusses (vgl. SchKG 255; siehe auch Box unten).
    • Verhandlungsweise
      • Verhandlungsleitung
        • Ein Mitglied der Konkursverwaltung (Konkursamt, ausseramtliche Konkursverwaltung oder ausserordentliche Konkursverwaltung) übernimmt den Vorsitz und leitet die Versammlung
      • Beschlussfähigkeit der 2. Gläubigerversammlung
        • Im Prinzip gelten zur Beschlussfähigkeit und zur Abstimmung die gleichen Regeln wie für die 1. Gläubigerversammlung
    • Nicht beschlussfähige Versammlung
      • Im Falle fehlender Beschlussfähigkeit
        • Ist die 2. Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig, so hat die Konkursverwaltung dies festzustellen und die anwesenden über Stand und Aussichten des Verfahrens zu informieren
        • Die bisherige Konkursverwaltung und der Gläubigerausschuss bleiben bis zum Verfahrensschluss im Amt (vgl. SchKG 254 und BGE 95 III 30)
        • Die der 2. Gläubigerversammlung vorbehaltenen Beschlüsse müssen bei Beschlussunfähigkeit auf dem Zirkularwege gefasst werden
      • Beschlussfassung auf dem Zirkularweg
        • Ist die 2. Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig, gelten folgende Regeln:
          • Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der mit Zirkular angesprochenen Gläubiger diesem innert der gesetzten Frist ausdrücklich oder (in der Regel) stillschweigend zustimmt
          • Sind nicht alle Gläubiger bekannt, kann die Konkursverwaltung ihre Anträge zusätzlich öffentlich bekannt machen
    • Kompetenzen
      • Zuständige Gläubiger
        • Da nur noch die mutmasslich am Verwertungserlös teilhabenden Gläubiger an der Versammlung involviert sind, stehen diesem Kreis der Gläubiger weitergehende Kompetenzen zu als an der 1. Gläubigerversammlung
      • Verfahrensbestimmende Weise
        • Die 2. Gläubigerversammlung bestimmt
          • das ganzen (weitere) Verfahren in bindender Weise bzw.
          • die zur Entscheidung vorgelegten Traktanden
    • Beschwerdefrist
      • Die Gläubigerbeschlüsse können angefochten werden:
      • Abweichungen
        • Beschwerdegrund kann nur eine Rechtsverletzung, nicht aber Unangemessenheit bilden (vgl. BGE 109 III 88, BGE 110 III 31) und damit anders als bei der 1. Gläubigerversammlung
        • Beschwerdefrist: 10 Tage
  • Zirkularbeschlussverfahren
    • Grundlagen
      • Lehre und Praxis
    • Ersatz-Zirkulationsbeschlussverfahren bei GV-Beschlussunfähigkeit (als Eventualantrag)
      • Für den Fall der Beschlussunfähigkeit der 2. Gläubigerversammlung wir die Konkursverwaltung immer die für Versammlung vorgesehenen Anträge als Eventualanträge durch Zirkularbeschlussabstimmung vorsehen, mit der Rechtsbelehrung für das Abstimmungsprozedere
    • Ursprüngliches Zirkularbeschlussverfahren
      • Es ist möglich, anstelle einer Gläubigerversammlung die Gläubiger direkt mittels Zirkularbeschlussverfahren in die interne Willensbildung miteinzubeziehen.

Literatur

  • KUKO SchKG-BÜRGI, Art. 235 SchKG – Art. 237 SchKG, 2. Auflage, Basel 2014
  • AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 45 N 5 f. + N 14; § 47 N 10 + N 46; § 49 N 9
  • DOLDER KARIN, Ordentlich oder summarisch? – Der Entscheid liegt auch beim Gläubiger, in: IWIR 2002, S. 17 ff.
  • EGLI ALBERT, Die Einwirkung des Gläubigerelements auf die Organisation und Durchführung des Konkursverfahrens nach erfolgter Konkurseröffnung im schweizerischen Recht, Diss. Zürich 1942
  • KÜDERLI LUC, Die Willensbildung der Gläubigergemeinschaft, Diss. Zürich 1963
  • LORANDI FRANCO, Zirkularbeschlüsse im SchKG, ZZZ 2019, 31 ff.
  • MARTZ ERNST, Die Gläubigerversammlung im Konkurs- und Nachlassverfahren, BlSchK 1950, 97
  • MOOR ERNST, Die Gläubigerversammlung im Konkurs, Zürich 1993
  • SPRECHER THOMAS, Der Gläubigerausschuss im schweizerischen Konkursverfahren und im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung, Diss. Zürich 2003
  • STÖCKLI MARLEN / STÖCKLI KURT, Dringlichkeitsbeschlüsse nach Art. 238 Abs. 1 SchKG Ausgewählte praktische Probleme bei dringlichen Beschlüssen der ersten Gläubigerversammlung im Konkursverfahren, in: Jusletter vom 24.06.2019
  • STOCKER CHRISTOPH, Entscheidgrundlage für die Wahl des Verfahrens im Konkurs, Diss. Zürich 1985
  • TSCHAN ARTHUR, Stimmrecht und Beschlussfähigkeit bei Gläubigerversammlungen im Konkurs, BlSchK 1965, 33
  • VOCK DOMINIK, Stimmberechtigung an der Gläubigerversammlung, in: Aktuelle Probleme des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (Dokumentation zur Tagung vom 6. Oktober 2005 im Grand Casino Luzern), St. Gallen 2004
  • WYSS CLAUDIA, Kollektive Beteiligungsrechte der Gläubiger im Konkurs- und Nachlassverfahren. Unter Berücksichtigung der Revision des Sanierungsrechts, Zürich / Basel / Genf 2013

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