Schuldner-Ziele
Dem Schuldner soll die Sanierung ermöglicht werden, unter:
- Vermeidung der Durchführung einer Zwangsvollstreckung
- Ermöglichung einer Sanierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
- Erleichterung seiner wirtschaftlichen Fortkommens
Primäres Ziel ist also die Sanierung und nicht die Liquidierung der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmens.
Für kleine, nicht konkursfähige Schuldner besteht als Alternative das einfache Verfahren der „einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung“:
Volkswirtschaftliches Ziel ist sodann die
- Erhaltung sanierungsfähiger Unternehmen
- Erhaltung von Arbeitsplätzen.
Gläubiger-Ziele
Es kann ein Gläubigerinteresse bestehen, dass er in einer für den Schuldner milderen Form als der Konkurs befriedigt wird, wird doch im Nachlassverfahren oft ein besseres Ergebnis erzielt, als im strengeren Konkursverfahren
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.