Ein Organ haftet für Verwaltung und Geschäftsführung (Art. 754 OR) wenn er
- einen Schaden
- durch Verletzung seiner Pflichten
- in verschuldeter Weise
- verursacht (Kausalzusammenhang).
Aufgaben / Pflichten
Der Verwaltungsrat ist von Gesetzes wegen das oberste Führungsorgan der Gesellschaft. Er kann in allen Angelegen-heiten, die nicht für Generalversammlung vorbehalten sind Beschluss fassen (Art. 716 OR):
- 7 unübertragbare und unentziehbare Aufgaben (Art. 716a OR);
- Aufbau internes Kontrollsystem (Art. 663b Ziff. 12 OR)
Neben dem Gesetz können sich auch aus Statuten sowie aus Organisations- bzw. Geschäftsreglementen Pflichten für verwaltende wie geschäftsführende Organe ergeben.
Grundregel
Folgende Grundregel verwaltende und geschäftsführende Organe gegenüber Gesellschaft und Aktionäre zu beachten (Art. 717 OR):
- Sorgfaltspflichten;
- Treuepflichten;
- Gleichbehandlungspflichten (Art. 717 Abs. 2 OR);
Delegation
Werden übertragbare Aufgaben an ein anderes Organ delegiert, wird nur für angemessene Sorgfalt gehaftet, bei:
- Auswahl
- Instruktion
- Überwachung (Art. 754 Abs. 2 OR)
Weiterführende Informationen zur VR-Haftung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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