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Organhaftung / Aktienrechtliche Verantwortlichkeit

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Haftung für Verwaltung und Geschäftsführung

Rechtsgebiet:
Organhaftung / Aktienrechtliche Verantwortlichkeit
Stichworte:
Organhaftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ein Organ haftet für Verwaltung und Geschäftsführung (Art. 754 OR) wenn er

  • einen Schaden
  • durch Verletzung seiner Pflichten
  • in verschuldeter Weise
  • verursacht (Kausalzusammenhang).

Aufgaben / Pflichten

Der Verwaltungsrat ist von Gesetzes wegen das oberste Führungsorgan der Gesellschaft. Er kann in allen Angelegen-heiten, die nicht für Generalversammlung vorbehalten sind Beschluss fassen (Art. 716 OR):

Neben dem Gesetz können sich auch aus Statuten sowie aus  Organisations- bzw. Geschäftsreglementen Pflichten für verwaltende wie geschäftsführende Organe ergeben.

Grundregel

Folgende Grundregel verwaltende und geschäftsführende Organe gegenüber Gesellschaft und Aktionäre zu beachten (Art. 717 OR):

Delegation

Werden übertragbare Aufgaben an ein anderes Organ delegiert, wird nur für angemessene Sorgfalt gehaftet, bei:

Weiterführende Informationen zur VR-Haftung

» Haftung des Verwaltungsrates einer Gesellschaft

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