Fazit
Das Lehrverhältnis basiert auf einem Geben und Nehmen sowie auf der Chemie der involvierten Parteien, d.h. dem Arbeitgeber, der verantwortlichen Fachkraft und der lernenden Person.
Der Lehrvertrag bildet hiezu die Leitplanke, indem festgelegt werden:
- Pflichten des Arbeitgebers
- Pflichten der lernenden Person.
Checklisten
Lehrvertragsinhalt
Disposition
- Art der beruflichen Bildung
- Dauer der beruflichen Bildung
- Genehmigung
- Lohn
- Probezeit
- Arbeitszeit
- Ferien
- Lernziel-Erreichung
- Ausbildungspflicht
- andere Arbeiten und Akkordarbeiten
- Arbeitsbefreiungen
- Beendigung
Weitere Arbeitsverträge mit Ausbildungszweck
Praktikumsvertrag
= Vertrag, der primär dem Sammeln praktischer Berufserfahrung dient und
- für das Erreichen einer übergeordneten Ausbildung vorgeschrieben ist
- den Berufswahl-Entscheid ermöglichen soll
- Zuweisung geeigneter praktischer Arbeiten und Gewährleistung gewisser Betreuung.
Anlehre
= Vertrag, der auf die Ausbildung fokussiert und sich rechtlich an den Lehrvertrag anlehnt.
Umschulung
= Vertrag, der in praktischer Hinsicht auf einen bevorstehenden Berufswechsel fokussiert und weder systematisch noch umfassend zu einer Lehrausbildung verpflichtet.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:KadermitarbeiterEinleitung zu KadermitarbeiterAutoren:ArbeitsstreitigkeitenEinleitung zu ArbeitsstreitigkeitenAutoren:Höhere Gewalt / Force MajeureEinleitung zu Höhere Gewalt / Force MajeureAutoren:ArbeitspflichtEinleitung zur ArbeitspflichtAutoren:ÄnderungskündigungEinleitung zur ÄnderungskündigungAutoren:Fringe Benefits / Lohnnebenleist...Einleitung zu Fringe Benefits / Lohnnebenl...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht