Die “private Schuldenbereinigung” entspricht in seinem Zustandekommen und seiner Wirkung einem “aussergerichtlichen Vergleich”.
Im Gegensatz zum Nachlassvertrag ist die “Einvernehmliche private Schuldenbereinigung” nur für die zustimmenden Gläubiger bindend. Die nicht zustimmenden Gläubiger sind nicht an die “Schuldenbereinigung” gebunden. Es ist ihnen daher weiterhin unbenommen, Betreibungsverfahren gegen den Privatschuldner einzuleiten oder fortzusetzen.
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