Kraft SchKG 197 Abs. 1 bzw. SchKG 223 (und bis 01.08.2021 aufgrund von KOV 38) haben Konkursämter die – heute umstrittene – Befugnis, von der zuständigen Kreispostdirektion für die Dauer des Konkurses zu verlangen:
- die Einsichtnahme oder Auslieferung von Postsendungen,
- die an den Gemeinschuldner adressiert sind;
- die von ihm abgesandt werden
- Auskunftserteilung über den Postverkehr des Gemeinschuldners.
Der Gemeinschuldner hat das Recht, der Öffnung der Sendungen beizuwohnen.
Die mit diesem Eingriff verbundene schwere Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des Konkursiten setzt jedoch voraus, dass
- die Umstände des Einzelfalles die Anordnung der Postkontrolle als unbedingt notwendig erscheinen lassen,
- weil anders die Interessen der Konkursmasse und der Gläubiger wegen des Verhaltens des Gemeinschuldners ernsthaft gefährdet wären (vgl. BV 36 Abs. 4);
- der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt wird;
- in jedem einzelnen Konkurs konkret geprüft wird, ob sich diese Massnahme aufdränge und allenfalls wann sie wieder aufgehoben werden könne;
Auf keinen Fall geht es an, die Postkontrolle sozusagen routinemässig anzuordnen und sie stets und ohne Beachtung des einzelnen Konkursfalles bis zum Abschluss des Verfahrens aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 103 III 76 ff.).
Literatur
- PETER HANSJÖRG, Das Konkursamt und die Post des Gemeinschuldners, in: BlSchK 85 (2021) S. 55 ff.
Judikatur
- Aufsichtsbehörde des Kantons Genf, 25. Juni 2015 (vgl. BlSchK 2017 S. 33)
- Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen, 8. Januar 2021, 2020.41-AS (vgl. BlSchK 2021, S. 99 ff.)
- Entscheid Kantonsgericht, 08.01.2021 | publikationen.sg.ch
- BGE 103 II 76
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