Der Privatkonkurs „zaubert“ die Schulden nur bedingt weg. Die Bedingungen sind das ggf. neue Vermögen und die Befristung der Konkursverlustscheine auf 20 Jahre. Gelangt der Schuldner während der 20-jährigen Gültigkeitsdauer der Konkursverlustscheine zu sog. neuem Vermögen, können frühere Konkursgläubiger daraus die Befriedigung verlangen. Die Gläubiger können daher die Feststellung neuen Vermögens beantragen und falls der Schuldner die Einrede des mangelnden neuen Vermögens erhebt, muss der Richter entscheiden, wobei der Schuldner infolge Beweislastumkehr zu beweisen hat, dass er kein neues Vermögen hat. Solche Feststellungsverfahren können – wie zuvor die Betreibungen als Einzelexekutionen – alljährlich und u.U. von verschiedenen Gläubigern folgen. Es empfiehlt sich für eine dauernde Rechtswohltat nach Alternativen zu suchen wie der Nachlassvertrag im Konkurs.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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