Ausgangslage
Ist das Retentionsrecht des Vermieters anwendbar [zB für die vom Konkursiten als ehem. Einzelfirmist gemieteten Geschäftsräume], können bei der Kollokation [auch „Kollozierung“ genannt] Zugehörigkeitskonflikte entstehen, insbesondere dann, wenn der Eigentumsvorbehaltslieferant, Leasinggeber usw. den Vermieter nicht bösgläubig machte:
- Ist der in der Konkursmasse befindliche Drittgegenstand zugunsten der pfandversicherten Forderung des Vermieters zu verwerten oder ist dem Antrag des Eigentümers (Eigentumsansprache) auf ungeschmälerte Aushändigung des Gegenstandes aus der Masse stattzugeben?
Denkbare Sachverhalte
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit und unter Berücksichtigung des nur noch für Geschäftsmieten anwendbaren Retentionsrechtes ist von einem ehem. Einzelfirmisten, Handwerker oder o.ä. auszugehen:
- Retentionsrecht an Leasingfahrzeug in der Garage des Vermieters
- Retentionsrecht des Abzahlungsverkäufers für gelieferte Einrichtungen etc. in den Geschäftsräumen
- uam.
Vorgehen des Konkursamtes
In solchen Fällen ist wie folgt vorzugehen:
- Aussonderungsentscheid, unter Aussetzung des Kollokation zum Pfandrecht (KVo 59 Abs. 2)
- Obsiegen des Eigentumsansprechers:
- Rechtskräftige Aussonderung der Gegenstände aus der Konkursmasse
- Streit zwischen dem Gläubiger und dem Eigentumsansprecher ist ausserhalb des Konkursverfahrens auszutragen (KVo 53 Abs. 2)
- Abweisung des Eigentumsansprechers:
- Angesprochener Gegenstand bleibt rechtskräftig in der Konkursmasse
- Ueber das Retentionsrecht ist mit einem Nachtrag zum Kollokationsplan zu entscheiden.