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Privat-Konkurs

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Privatkonkurs und Haftung im KlG- oder KmG-Konkurs

Rechtsgebiet:
Privat-Konkurs
Stichworte:
Privat-Konkurs, Privatkonkurs
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

BGE 134 III 634 ff. motiviert zu folgenden keypoints:

  • Die Haftung der Kollektivgesellschafter ist „subsidiär“
  • Die Konkursmasse der KlG kann die Gesellschafterhaftung nicht geltend machen (es fehlte hier auch an der Gegenseitigkeit der Forderungen und damit für die Konkursverwaltung an einer der Voraussetzungen für die Verrechnungserklärung gemäss OR 120).

Die Konzeption einer „subsidiären Gesellschafterhaftung“ für den Fall, dass das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht, kann dem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden.

Weitere Informationen

  • Hans-Ueli Vogt, Haftungsverhältnisse in der Kollektivgesellschaft, Besprechung von BGE 134 III 643, in GesKR 1/2009

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