BGE 134 III 634 ff. motiviert zu folgenden keypoints:
- Die Haftung der Kollektivgesellschafter ist „subsidiär“
- Die Konkursmasse der KlG kann die Gesellschafterhaftung nicht geltend machen (es fehlte hier auch an der Gegenseitigkeit der Forderungen und damit für die Konkursverwaltung an einer der Voraussetzungen für die Verrechnungserklärung gemäss OR 120).
Die Konzeption einer „subsidiären Gesellschafterhaftung“ für den Fall, dass das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht, kann dem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden.
OR 568
C. Stellung der Gesellschaftsgläubiger, 1. Haftung der Gesellschafter
1 Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen.
2 Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.
3 Der einzelne Gesellschafter kann jedoch, auch nach seinem Ausscheiden, für Gesellschaftsschulden erst dann persönlich belangt werden, wenn er selbst in Konkurs geraten oder wenn die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist. Die Haftung des Gesellschafters aus einer zugunsten der Gesellschaft eingegangenen Solidarbürgschaft bleibt vorbehalten.
Weitere Informationen
- Hans-Ueli Vogt, Haftungsverhältnisse in der Kollektivgesellschaft, Besprechung von BGE 134 III 643, in GesKR 1/2009
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.