Es sind dies folgende dem Schuldner und seiner Familie gehörenden Gegenstände:
- die dem persönlichen Gebrauche dienenden Kleider und Effekten
- Kochgeschirr
- Hausgeräte und Möbel, soweit sie dem Schuldner und seiner Familie unentbehrlich sind oder von vorneherein anzunehmen ist, dass der Ueberschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt
- 2 auf die Pfändung [bzw. den Konkurs] folgende Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen
- Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold des Wehrmannes
- gemäss OR 519 unpfändbar bestellte Renten
- Pension eines Bürgers oder seiner Hinterlassenen, wenn derselbe im eidg. oder kant. Militär- oder Polizeidienst verunglückt ist
- Unterstützungen von seiten der Hilfs-, Kranken- und Armenkassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten
- Pensionen und Kapitalbeträge, welche als Entschädigung für Körperverletzung oder Gesundheitsstörung dem Betroffenen oder, im Falle seines Todes, seiner Familie geschuldet werden oder ausbezahlt worden sind
- Renten gemäss AHVG 20
- Leistungen von Familienausgleichskassen
- Ansprüche auf Vorsorgeleistungen gegen eine Personalvorsorgeeinrichtung vor Fälligkeit.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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