„Die Konkursverwaltung kann dem Schuldner, namentlich wenn sie ihn anhält, zu ihrer Verfügung zu bleiben, einen billigen Unterhaltsbeitrag zu gewähren“ (SchKG 229 Abs. 2).
Weitere Fälle der Belassung eines Unterhaltsbeitrags sind:
- 2 auf die Pfändung [bzw. den Konkurs] folgende Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen (SchKG 92 Ziffer 5)
Das Quantitativ ist weitgehend Ermessenssache des zuständigen Konkursverwalters.
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