Massawohnung
„Die Konkursverwaltung bestimmt, unter welchen Bedingungen und wie lange der Schuldner und seine Familie in der bisherigen Wohnung verbleiben dürfen, sofern diese zur Konkursmasse gehört“ (SchKG 229 Abs. 2). Die Wohnung ist nicht wörtlich, sondern im übertragenen Sinne zu verstehen: Gemeint sind ebenso Einfamilienhäuser, Villen, penthouses uam
In der Regel
- erlässt die Konkursverwaltung eine Auszugsverfügung, wenn sie den Schuldner nicht als Mieter bis zur Grundstücksverwertung wohnen lassen will;
- schliesst die Konkursverwaltung einen bis zur Grundstücksverwertung befristeten Mietvertrag, ähnlich eines solchen im erstreckten Mietverhältnis bis zur Gesamtrenovation.
Mietwohnung
Die Konkursverwaltung tritt in aller Regel nicht in den Mietvertrag ein (SchKG 211). – Es ist Sache des Schuldners oder seines Ehegatten das Mietverhältnis für den Verbleib auf eine neue Basis zu stellen.
Weiterführende Informationen:
- Mieterkonkurs
- Der Vermieter wird bei Zahlungsrückstand
- die Kaution (Depot) mit seinen offenen Mietzinsansprüchen verrechnen
- die Wiederherstellung des ursprünglichen Mietzinsdepots verlangen.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:RangrücktrittEinleitung zum RangrücktrittAutoren:KonkursalternativenEinleitung zu KonkursalternativenAutoren:StundungEinleitung zur StundungAutoren:NotstundungEinleitung zur NotstundungAutoren:Nachlassverfahren / Nachlassstun...Einleitung zum Nachlassverfahren / Nachlas...Autoren:SanierungsdarlehenEinleitung zum Sanierungsdarlehen
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht