Information des Rechtsschutzversicherers über die Fall-Entwicklung
Die Rechtsschutzversicherer wollen aus verschiedenen Gründen über die „Rechtsfall“-Entwicklung informiert werden:
- Rechtsfall-Begleitung
- Genehmigung von Vorgehensentscheiden von Klient und Anwalt
- Reporting für Schadenrückstellungen
- Erteilung von Auskünften
- Zustellung von Dokumenten
- Kenntniskopien von Korrespondenzen an den Versicherten, an die Gegenpartei und umgekehrt
- Rechtsschriften
- Prozessleitungsverfügungen
- Gerichtsurteile
- Absprache der Aufnahme von Vergleichsverhandlungen und Abschluss von Vergleichsvereinbarungen.
Bei gleichlaufender Anwaltsinformation von Klient und Rechtsschutzversicherer bietet die Kommunikation in der Regel kein Problem.
Anwaltsgeheimnisentbindung für RSV-Kommunikation
Es ist Usanz, dass der vom Rechtsschutzversicherer „finanzierte“ Rechtsanwalt für die Abklärung von Leistungspflicht und Erteilung der Kostengutsprache bzw. für danach.
Die Weitergabe von Informationen und Dokumenten an den Rechtsschutzversicherer erfordert eine Entbindung des Anwalts vom Berufsgeheimnis durch den Versicherten. Die Anwaltsgeheimnis-Dispensation erfolgt in der Regel schriftlich (zB im Auftrag bzw. in Ergänzung der Anwaltsvollmacht); die Entbindung vom Berufsgeheimnis zugunsten des Versicherers kann mündlich oder auch konkludent erfolgen.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Freelancer / Freier Mitarbeiter ...Einleitung zum Freelancer / Freien Mitarbe...Autoren:SchuldbriefEinleitung zum SchuldbriefAutoren:D & O – Directors and Office...Einleitung zur OrganhaftpflichtversicherungAutoren:Unentgeltliche RechtspflegeEinleitung zur unentgeltlichen RechtspflegeAutoren:KonkurswiderrufEinleitung zum KonkurswiderrufAutoren:AushilfsarbeitEinleitung zur Aushilfsarbeit
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht