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Rechtsschutzversicherungen

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Pflichten des Rechtsschutzversicherten

Rechtsgebiet:
Rechtsschutzversicherungen
Stichworte:
Rechtsschutzversicherungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Die Pflichten des Rechtsschutzversicherten können wie folgt unterschieden werden:

Elementare Versichertenpflichten

Den Versicherten treffen zwei Basis-Pflichten und Obliegenheiten:

  • Prämienzahlungspflicht
    • Prämie
      • Gegenleistung für die Gewährung des Versicherungsschutzes durch den Rechtsschutzversicherer
    • Prämienhöhe
      • Orientierung am Risikomass
    • Prämienfälligkeit
      • nach Abschluss des RSV-Vertrages, jährlich wiederkehrend
  • Selbstbehalt
    • Teiltragung der durch den Rechtsfall entstehenden Kosten, durch den Versicherten.
    • Im Rechtsschutzversicherungsbereich sind Selbstbehalte oder Franchisen anzutreffen.
  • Obliegenheiten
    • =   Nichtwahrnehmung einer Obliegenheit führt beim Versicherten zu einem eigenen Rechtsnachteil
    • Beispiele von Obliegenheitsverletzungen
      • Unterlassung einer rechtzeitigen Schadensmitteilung
      • Verletzung der Schadensminderungspflicht (siehe „Nachzahlungspflicht des Versicherten?)
  • Parteientschädigungen
    • Ausgangslage
      • Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung (ZPO 95 Abs. 1)) werden der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. ZPO 106 Abs. 1); dies ist auch so, wenn die obsiegende Partei rechtsschutzversichert ist
    • Rückerstattungspflicht des Versicherten
      • Versicherungsvertragliche Rückerstattungspflicht
        • Der Versicherte ist in aller Regel aufgrund des RSV-Versicherungsvertrages verpflichtet, dem Rechtsschutzversicherer eine von einem Gericht oder eine von einer Verwaltungsinstanz Parteientschädigung (PE) bis zur Höhe der vom Versicherer erbrachten Leistung zu erstatten oder den Anspruch gegen die unterlegene Partei dem Versicherer abzutreten
        • Der Versicherte hat die Obliegenheit, die PE einzufordern
      • Keine gesetzliche Rückerstattungspflicht

Eine gesetzliche Pflicht des Versicherten, die ihm von einem Gericht zugesprochene Parteientschädigung an den Versicherer weiterzuzahlen, besteht nicht

Literatur

  • Selbstbehalt
    • FELLMANN WALTER, Anwaltsrecht, 2. Auflage, Bern 2017, N 1809
    • MAURER ALFRED, Schweizerischen Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 371
  • Obliegenheiten
    • LUTERBACHER THIERRY, Die Schadenminderungspflicht unter besonderer Berücksichtigung der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, Zürich 2005, N 181
  • Parteientschädigungen
    • LUTERBACHER THIERRY, Rechtsschutzversicherung, Basel 2018, S. 164 f., Rz 319 ff.
    • FELLMANN WALTER, Anwaltsrecht, 2. Auflage, Bern 2017, N 1882

Hinweise

  • U.E. ist eine Schwerpunktlegung auf den Leistungsumfang des Rechtsschutzversicherers (Deckungsumfang, Deckungsausschlüsse etc.) wichtiger als eine möglichst günstige RSV-Prämie, natürlich vorausgesetzt, dass nur für mögliche Rechtsfälle Versicherungsschutz verabredet werden soll; bei Bedürfnisänderungen sind auch Rechtsschutzpolicen anpassbar.
  • Entscheidend ist also das Kosten-/Nutzenverhältnis für den best case (Rechtsfall-Losigkeit) und für den worst case (Rechtsfall-Eintritt); der potentielle Versicherte kommt nicht um eine solche Einschätzung und Abwägung umhin.

Regress des Rechtsschutzversicherers

Der aus dem Haftpflichtrecht bekannte Regress gilt auch zugunsten des Rechtsschutzversicherers:

  • Definition
    • Regress   =   Rückgriff auf den Hauptschuldner durch einen ersatzweise haftenden Schuldner
  • Grundlagen
    • OR 50 f.
    • VVG 72
  • Grundsatz
    • Geltung des Regressrechtes des Rechtsschutzversicherers im Falle der Kostenübernahme durch einen haftpflichtigen Dritten
  • Einschränkung
    • In aller Regel sehen die AVB des Rechtsschutzversicherers für den Fall, dass eine Haftpflichtiger tragen müsste, einen Deckungsausschluss vor
  • Mögliche Regress-Anknüpfungen
    • Solidarität = Regress-Voraussetzung
      • Hat der Rechtsschutzversicherer Versicherungsschutz für Leistungen versprochen, die gleichzeitig auch von einem Dritten, dem Haftpflichtigen, zu erbringen sind, kann der Versicherte unter Berufung auf die Solidarität im Aussenverhältnis (vgl. OR 50 f.) sowohl beim Haftpflichtigen als auch beim Rechtsschutzversicherer geltend machen
        • OR 50 f. + VVG 72 gelten unabhängig von einander und sind daher kumulativ anwendbar
      • Dies betrifft meistens die vorprozessualen Anwaltskosten
        • Vgl. BGE 97 II 259, Erw. III.5 und BGE 117 II 394, Erw. 3a
        • ARNET CHRISTOPH, a.a.O., S. 59
        • SIEGRIST DANIEL, a.a.O., S. 215
      • Hat der Rechtsschutzversicherer Versicherungsleistungen erbracht, kann er im Innenverhältnis auf den Haftpflichtigen Regress nehmen
        • Vgl. OR 148; abweichend: OR 50 Abs. 2 und OR 51 Abs. 1
      • Der Regress ist das Recht des leistenden Solidarschuldners, auf seine Mitverpflichteten zurückzugreifen
        • Vgl. FUHRER STEPHAN, a.a.O., N 12.47
    • Ausservertragliche Haftpflicht
      • Gestützt auf VVG 72 steht dem Rechtsschutzversicherer, der Versicherungsleistungen erbracht hat, gegenüber einem ausservertraglich Verschuldenshaftpflichtigen ein Regressrecht zu
      • Der Anspruch des Geschädigten (Versicherter) gegenüber dem Haftpflichtigen geht im Umfang identischer Leistungen infolge Legalzession auf den Rechtsschutzversicherer über; leistet der Haftpflichtige an den vormals Geschädigten, ist dieser ungerechtfertigt bereichert
        • Umstritten ist, ob der Rechtsschutzversicherer für die von ihm selber erbrachten Dienstleistungen Rückgriff nehmen kann, da es sich nicht um eine Entschädigung gemäss VVG 72 handelt und da für solche Fälle der Regress ausgeschlossen ist
    • Vertragliche Haftpflicht
      • Gegenüber einem aus Vertrag Haftpflichtigen hat der Rechtsschutzversicherer grundsätzlich keinen Regressanspruch aus VVG 72
      • Nach Lehre und Rechtsprechung kann aber OR 51 Abs. 1 als Regressgrundlage angerufen werden
        • Vgl. VVG BSK-GRABER, N 8 zu Art. 72 VVG
    • Direkte Anwendung der Regressregeln
      • Die Regressregeln von VVG 72 in Verbindung mit OR 51 Abs. 1 (siehe oben) sind direkt und nicht bei der Haftpflichtversicherung bloss analog anwendbar
        • Vgl. LUTERBACHER THIERRY, a.a.O., S. 329, Rz 640

Literatur

  • Allgemein
    • LUTERBACHER THIERRY, Rechtschutzversicherung, Basel 2018, S.327 ff., Rz 635 ff.
  • Ausserprozessuale Anwaltskosten sind ein haftpflichtrelevanter Schaden, den der Rechtsschutzversicherer zu decken hat
    • ARNET CHRISTOPH, Umgang mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus Sicht des Rechtsschutzversicherers, S. 1 ff, in: Walter Fellmann (Hrsg.), Weiterbildung Recht, Rechtsschutzversicherung und Anwalt, Tagung vom 04.04.2017 in Luzern, Bern 2017
    • SIEGRIST DANIEL, Die Deckung von aussergerichtlichen Anwaltskosten durch Rechtsschutzversicherungen in Haftpflichtfällen, HAVE 2003, S. 215 ff.
  • Regress des Solidarschuldner (RSV) auf seine Mitverpflichteten
    • FUHRER STEPHAN, Privatversicherungsrecht, Zürich 2011, N 12.47
    • VVG BSK GRABER, Art. 72 VVG
    • LUTERBACHER THIERRY, Rechtschutzversicherung, Basel 2018, S.329, Rz 640

Nachzahlungspflicht des Versicherten?

Grundsatz

Mit der Leistungserbringung durch den Rechtsschutzversicherer resp. mit der Bezahlung der Prozesskosten ist der Rechtsfall erledigt und es besteht grundsätzlich keine Nachzahlungspflicht des Versicherten.

Ausnahmen einer Nachzahlungspflicht

Nachträgliches Bekanntwerden eines Deckungsausschlusses:

  • Verursachung des Rechtsfalls durch vorsätzliches, deliktisches Verhalten des Versicherten
  • Unrichtige Sachverhaltsdarstellung des Versicherten in der Schadenanzeige an den Rechtsschutzversicherer

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